Für vermögende Unternehmer und Privatpersonen, die mehrere Anteile an Kapital- oder Personengesellschaften halten, kann es sich anbieten, diese Beteiligungen in einer Holding in Deutschland oder international im Ausland zu bündeln. Ziel einer solchen Beteiligungsgesellschaft ist meist, durch Thesaurierung der Erträge langfristig die Besteuerung ... hinauszuschieben. Die Deutschland-Holding versteuert Beteiligungserträge/ Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaften, an denen sie mindestens 15% der Anteile hält, lediglich mit 1,2 %. Vorsicht ist jedoch bei der Veräußerung der Beteiligung geboten:
Veräußert eine Kapitalgesellschaft (Dachgesellschaft) Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft, sind Veräußerungsgewinne im Ergebnis zu 95 % steuerfrei. Veräußert die Holding Anteile an Kapitalgesellschaften, die vor weniger als 7 Jahren in die Holding eingebracht worden sind, kann es für die Gesellschafter zu einem sog. Einbringungsgewinn II kommen. In diesem Fall wird die bei der Einbringung ursprünglich vermiedene Aufdeckung stiller Reserven rückwirkend wird auf den Einbringungsstichtag nachgeholt.
Zivilrechtliche Gestaltung der Einbringung in eine Holding
Zivilrechtlich handelt es sich bei der Einbringung einer Beteiligung an einer GmbH in eine Holding-Kapitalgesellschaft (GmbH/AG) gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten um eine Sachgründung oder Sachkapitalerhöhung, je nachdem, ob die Einbringung zum Zweck der Gründung der Holding erfolgt oder in einer bereits bestehenden Holding im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage.
Bestehende oder neue Holding?
Der Einbringende hat – auch unter steuerlichen Aspekten – ein Wahlrecht, ob er seine Holding-GmbH vorab gegen Bareinlagen gründet bzw. bereits über eine bestehende, zur Holding Gesellschaft taugende GmbH verfügt und seine Beteiligung in diese im Weg einer Sachkapitalerhöhung erbringt oder eine Ein-Personen-GmbH (oder-AG) gegen Sacheinlage einer GmbH-Beteiligung als Sachgründung errichtet und so die gewünschte Holding-Struktur hergestellt wird.
Handelsrechtlicher Einbringungswert
Handelsrechtlich erfolgt die „Einbringung“ der GmbH-Beteiligung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten des übernehmenden Holding-Rechtsträgers (GmbH/AG) im Rahmen eines Tauschgeschäfts. Insoweit besteht beim Tausch nach herrschender Meinung, jedenfalls bei vermögensgegenständen des Anlagevermögens, handelsbilanziell ein Wahlrecht der übernehmenden Gesellschaft, diese erfolgsneutral zum Buchwert oder gewinnrealisierend zum Verkehrswert der eingebrachten Vermögensgegenstände anzusetzen.
Zur Vermeidung von Ausschüttungssperren in der neu gründeten Holding und um ein akzeptables Bilanzbild nach außen darzustellen, wird man in der Praxis im Regelfall versuchen, eine auch bilanziell belegte Deckung des Stammkapitals abzubilden. Stets muss gewährleistet sein, dass die eingebrachten GmbH-Geschäftsanteile materiell zum Zeitwert mindestens den Nennbetrag der dafür zu gewährenden Geschäftsanteile der zu gründenden GmbH bzw. aus der Kapitalerhöhung decken.
Steuerrechtlicher Einbringungswert
Steuerlich stellt die Einbringung von GmbH-Gesellschaftsanteilen einen Anteilstausch dar, dieser kann – bei richtiger Gestaltung –, muss aber nicht steuerfrei sein. Lassen Sie sich in einem persönlichen Gespräch beraten.
Holdingstandort Deutschland besser als oft vermutet