ISENSEE - KANZLEI FÜR ERBSCHAFTSTEUER UND    INTERNATIONALES STEUERRECHT
Steuerberater in Haidmühle für Niederbayern

Nachfolgeplan (für den Todesfall)




Es sollten zunächst einige grundlegende Vorkehrungen berücksichtigt und verfolgt werden, um eine solide Basis für den Fall der kurzfristigen Nachfolgeregelung zu schaffen:


  1. Handlungsvollmachten, z.B. für die Anmeldung zum Handelsregister bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen und Vertretungsvollmachten (z.B. Einzel- oder Generalvollmacht) vorbereiten (auch in der täglichen praktischen Arbeit sehr hilfreich; wird oft übersehen) und in versiegelten Umschlägen an einem bekannten Ablageort hinterlegen.
  2. Gesellschaftsvertragliche Regelungen mit testamentarischen Nachfolgeregelungen verzahnen.
  3. Übernahme von Anteilen und auch deren Modalitäten im Gesellschaftsvertrag genau regeln.
  4. Pflege der hinterlegten Unterlagen: Regelmäßige Kontrolle der Aktualität.
  5. Wo wird die Nachfolgeplanung hinterlegt? Genaue Festlegung, wann die Umschläge geöffnet oder herausgegeben werden dürfen und an wen – individuell verschieden!
  6. Minimierung von steuerlichen Belastungen.

 


„Unternehmer wissen, wann sie sterben werden.” Ein Trugschluss. Nachfolgeplanung.


Unternehmen vererben durch vorweggenommene Erbfolge
Erben verpflichtet, vererben aber auch. Unternehmer sollten dringend überprüfen, ob im Gesellschaftsvertrag eine Nachfolgeregelung oder Nachfolgeklausel enthalten ist, um nach dem eigenen Ableben den gewünschten Nachfolger einzusetzen. Die Erben können nach dem Tod des Erblassers dessen Gesellschafterrechte und -pflichten wahrnehmen. Dabei hängt viel von der Rechtsform und den individuellen Regelungen im Gesellschaftsvertrag ab. Wer die eigene Ehefrau oder den Sohn oder die Tochter zu seinem Nachfolger küren will, sollte im Gesellschaftsvertrag überprüfen, ob dort eine Nachfolgeregel vereinbart wurde. Sonst droht dem Wunschnachfolger im Erbfall womöglich das Aus, noch bevor dieser auf dem Chefsessel Platz genommen hat. Gleich gilt für mögliche Pflichtteilsansprüche. Übergangene Erben wissen oft gar nicht, welche Rechte ihnen zustehen. Umwandlungen im Vorfeld einer (unentgeltlichen) Unternehmensnachfolge können der Schlüssel zum Erfolg sein


Hinterbliebene in Testamenten absichern

Überlassen Sie es nicht dem Zufall oder dem BGB, welche Nachfolgeregelung nach Ihrem Tod gilt. Nehmen Sie sich genügend Zeit, um in Ihrem Testament zu verankern, wem Sie was vererben wollen. Dabei muss auch berücksichtigt werden, ob Pflichtteile geltend gemacht oder Pflichtteilsvergleiche abgeschlossen werden müssen. Bei all diesen Überlegungen können Sie mich jederzeit zu Rate ziehen. Lassen Sie sich bereits steuerlich beraten, wenn Sie ein Testament aufsetzen. Die Absicherung Ihres Ehepartners setzt bestimmte Formalitäten voraus, mit denen ich mich gut auskenne. Wenn der richtige Güterstand angegeben ist, können Sie frühzeitig steuerliche Freibeträge nutzen.


Bei Schenkungen Pflichtteile berücksichtigen
Gutwillige Schenkungen haben den Vorteil, dass man schon zu Lebzeiten Teile seines Vermögens übertragen und Wertgegenstände weitergeben kann. Schenkungssteuerpflichtig ist eine freigebige Zuwendung unter Lebenden, die den Beschenkten bereichern. Die Schenkungsteuer betrifft die Vereinbarung einer ehelichen Gütergemeinschaft oder deren Aufgabe, die Einrichtung eines Oder-Kontos zwischen Eheleuten, Abfindungen für einen Verzicht auf das Erbe oder die Übertragung von Vermögen auf eine Stiftung. Ich berechne, welche Schenkungssteuer auf Sie zukommen kann und verschaffe Ihnen einen Überblick über geltende Regelungen und Gesetze. Bei Schenkungen muss der Pflichtteilsergänzungsanspruch bedacht werden. Hintergrund ist, dass Schenkungen die Höhe des Erbes nachteilig beeinflussen und somit andere Erben benachteiligt werden. Bei der Bemessung des Pflichtteils werden Schenkungen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren dann berücksichtigt. Das führt oft zu ernsthaften Konflikten unter Geschwistern, denn die Beschenkten müssen die anderen Parteien gegebenenfalls auszahlen. Entscheiden Sie sich für eine objektive Beratung, bevor Sie wertvolle Gemälde, Immobilien oder Oldtimer verschenken. So können Sie sicher sein, dass Erbansprüche perfekt geregelt werden und hier Klarheit für Ihre Erben besteht.


Böswillige Schenkungen und Schwarzgeld im Nachlass
Böswillige Schenkungen können für Erben gravierende finanzielle Probleme nach sich ziehen. Eine böswillige Schenkung liegt vor, wenn ein Erblasser zu Lebzeiten Vermögenswerte an Dritte überträgt, um den Vertrags- oder Schlusserben zu benachteiligen. Wenn das Erbe einen Nachkommen zu sehr belastet, schreitet der Gesetzgeber ein. Der Benachteiligte kann gegen die böswillige Schenkung juristisch vorgehen, wenn er sie nachweisen kann, und Ansprüche geltend machen.
Schwarzgeld im Nachlass ist für Hinterbliebene ein großes Problem. Wenn die Summe sehr hoch ist, besteht die Möglichkeit, das Erbe komplett auszuschlagen. Wenn es angenommen wird, sollte unbedingt eine Selbstanzeige beim Finanzamt getätigt werden. Man wird dann zwar nicht direkt für die Steuersünden des Verstorbenen bestraft, muss aber gegebenenfalls hohe Nachzahlungen zuzüglich Strafzinsen leisten. Das Finanzamt rechnet dabei unter Umständen bis zu 13 Jahren zurück.


Auslandsvermögen im Nachlass
Die Nachfolgeplanung im internationalen Erbrecht ist sehr komplex. Wenden Sie sich an meine Kanzlei, um die erbrechtliche und erbschaftssteuerrechtliche Nachfolgeplanung möglichst reibungslos vorzubereiten, damit Ihren Erben der mühsame Schriftverkehr mit Anwälten und Ämtern erspart bleibt.
Auslandsbezug liegt schon vor, wenn man als Deutscher mit Wohnsitz in Deutschland eine Immobilie, ein Konto, ein Depot oder eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung im Ausland hat. Der Erbfall gewinnt an Komplexität, wenn der Verstorbene zeitweise im Ausland gelebt hat und die Rente nicht ein Leben lang deutschem Recht unterlag. Sprechen Sie mich an, ich beantworte gerne Ihre Fragen zu steuerlichen Regelungen im In- und Ausland.


Nachlassverwaltung und Treuhandaufgaben
Wenn ein Familienmitglied verstirbt und Vermögen hinterlässt, versetzt das die nächsten Verwandten in eine schwierige Lage. Einerseits wollen sie in der Trauerphase von finanziellen Angelegenheiten möglichst ferngehalten werden, andererseits muss das Testament vollstreckt werden, um dem letzten Willen des Verstorbenen nachzukommen. In dieser Situation macht es Sinn, die kompetente Hilfe eine Nachlassverwalters in Anspruch zu nehmen. So kann Konfliktpotenzial innerhalb der Erbengemeinschaft vermieden werden.
Als Steuerberater habe ich den fachlichen Hintergrund, um Treuhandaufgaben zu übernehmen und Testamente zu vollstrecken. Ich unterstütze Erbengemeinschaften, wenn Vermögenswerte, Stiftungen oder Unternehmensanteile steuerlich optimal verwaltet werden sollen. Ein Nachlassverwalter sollte auch bestellt werden, wenn Erben nicht wissen, ob der Verstorbene Schulden hatte. Als Nachlassverwalter kann ich feststellen, ob Erben für die eventuell verbleibenden Schuldenlasten des Verstorbenen in Haftung genommen werden sollen.
Will der Erblasser sein Vermögen dem unmittelbaren Zugriff der Erben entziehen, ist eine Dauertestamentsvollstreckung möglich. Dabei wird geregelt, in welcher Höhe der Testamentsvollstrecker Zahlungen an die Erben tätigen darf. Wenn Sie ein Unternehmen vererben wollen, profitieren Sie zudem von meinen steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Kenntnissen. Ich kann unternehmerische Entscheidungen nach Ihren Vorgaben treffen.