ISENSEE - KANZLEI FÜR ERBSCHAFTSTEUER UND    INTERNATIONALES STEUERRECHT
Steuerberater in Haidmühle für Niederbayern

Indikatoren für die minimale Substanz zu Steuerzwecken aus dem EU Richtlinien-Entwurf

 

Die Mitgliedstaaten wollen vorschreiben, dass Unternehmen (Briefkastengesellschaften) in ihrer jährlichen Steuererklärung für jedes Steuerjahr angeben, ob sie den folgenden Indikatoren für die minimale Substanz gerecht werden:


a) Das Unternehmen verfügt über eigene Räumlichkeiten in dem Mitgliedstaat oder über Räumlichkeiten zur ausschließlichen Nutzung;
b) das Unternehmen hat mindestens ein eigenes und aktives Bankkonto in der Union;
c) einem der folgenden Indikatoren:
i) Eines oder mehrere Geschäftsleitungsmitglieder des Unternehmens
1. sind im Mitgliedstaat des Unternehmens steuerlich ansässig oder nicht weiter von diesem Mitgliedstaat entfernt, als mit der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben vereinbar ist;
2. sind qualifiziert und befugt, Entscheidungen in Bezug auf die Tätigkeiten zu treffen, die relevante Einkünfte für das Unternehmen erwirtschaften, oder in Bezug auf die Vermögenswerte des Unternehmens;
3. machen von der unter Nummer 2 genannten Genehmigung regelmäßig aktiv und unabhängig Gebrauch;
4. sind bei keinem Unternehmen beschäftigt, das kein verbundenes
Unternehmen ist, und üben nicht die Funktion eines  Geschäftsleitungsmitglieds oder eine gleichwertige Funktion in anderen Unternehmen aus, bei denen es sich nicht um verbundene Unternehmen handelt;
ii) die Mehrheit der als Vollzeitäquivalente beschäftigten Arbeitnehmer des Unternehmens ist steuerlich im Mitgliedstaat des Unternehmens ansässig oder nicht weiter von diesem Mitgliedstaat entfernt, als mit der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben vereinbar ist, und dies
Arbeitnehmer sind qualifiziert für die Ausübung der Tätigkeiten, die
relevante Einkünfte für das Unternehmen generieren.


Steuerliche Folgen des Nichtvorhandenseins einer minimalen Substanz in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat des Unternehmens


(1) Die anderen Mitgliedstaaten als der Mitgliedstaat des Unternehmens (der Briefkastengesellschaft) lassen alle mit dem Mitgliedstaat des Unternehmens geltenden Abkommen und Übereinkünfte, die die Beseitigung der Doppelbesteuerung von Einkünften und gegebenenfalls Kapital
vorsehen, außer Acht, insoweit diese Richtlinien anwendbar sind, weil
das Unternehmen als in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig gilt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Ein Unternehmen erweckt den Anschein, keine minimale Substanz
aufzuweisen;
b) ein Unternehmen widerlegt die unter Buchstabe a genannte Vermutung für ein Steuerjahr nicht.
(2) Der Mitgliedstaat des/der Anteilseigner(s) des Unternehmens (der Briefkastengesellschaft) besteuert die relevanten Einkünfte des Unternehmens im Einklang mit seinen nationalen Rechtsvorschriften so, als ob wären sie unmittelbar dem/den Anteilseigner(n) des Unternehmens zugeflossen, und bringt die auf diese Einkünfte im Mitgliedstaat des Unternehmens entrichtete Steuer in Abzug, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die entsprechenden Einkünfte fließen einem Unternehmen zu, bei dem vermutet wird, dass es keine minimale Substanz aufweist;
b) das Unternehmen widerlegt die unter Buchstabe a genannte Vermutung nicht;
c) sowohl die Anteilseigner des Unternehmens als auch der Zahler sind steuerlich in einem Mitgliedstaat ansässig.