ISENSEE - KANZLEI FÜR ERBSCHAFTSTEUER UND    INTERNATIONALES STEUERRECHT
Steuerberater in Haidmühle für Niederbayern

Schenkungssteuerfreie Zuwendungsnießbrauch an minderjährige Kinder bei Vermietung und Verpachtung

 

Die zeitlich befristete Übertragung der Einkunftsquelle "Vermietung und Verpachtung" durch unentgeltliche Bestellung eines befristeten Nießbrauchsrechts ist schenkungssteuerfrei und vom Finanzamt anzuerkennen,               wenn dem Zuwendenden, von der Verlagerung der Einkunftsquelle abgesehen, kein weiterer               steuerlicher Vorteil entsteht. 


Gern berate ich Sie zu den rechtlichen Grundlagen und zur Umsetzung im konkreten Einzelfall. 


Der Vorbehaltsnießbrauch ist ein in der Vermögensnachfolgeplanung               gängiges Gestaltungsinstrument, insbesondere mit Blick auf eine mögliche Schenkungs-                oder Erbschaftsteuerbelastung. In der Situation, dass den minderjährigen               Kindern von ihren Eltern ein Nießbrauch an einer vermieteten Immobilie eingeräumt               wird (= Zuwendungsnießbrauch) ist nach der Rechtsprechung von einer               steuerlich anzuerkennenden Gestaltung auszugehen und nicht von einem sogenannten "Gestaltungsmissbrauch". 


Ein Gestaltungsmissbrauch liegt dann nicht vor, wenn das minderjährige Kind als Nießbraucher               die ihm zur Nutzung überlassene Immobilie an fremde Dritte vermietet. Denn, so die Rechtsprechung, wenn sich daraus bei einer Gesamtbetrachtung von Eltern und Kindern ein steuerlicher               Vorteil ergibt, ist dies die Folge des steuerlich anzuerkennenden Sachverhalts und               insofern gesetzlich "vorgesehen". 


Es ist unschädlich, wenn               die Übertragung der Erträge aus dem Vermietungsobjekt zugleich der Erfüllung einer               Unterhaltspflicht dient und über den vorgenannten "Vorteil" hinaus kein weiterer steuerlicher               Vorteil entsteht. Die Entscheidung der Eltern, ob sie ihren Kindern Barunterhalt leisten               oder ihnen (vorübergehend) eine Einkunftsquelle zuwenden, ist steuerlich grundsätzlich               zu beachten. Die zeitlich befristete Einräumung eines Zuwendungsnießbrauchs an einer               fremdvermieteten Immobilie zu Gunsten der eigenen Kinder zur Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung               stellt eine interessante Option in der Gestaltungsberatung               dar, da die unentgeltliche Einräumung eines Nießbrauchs               oder anderen Nutzungsrechtes, mit dessen Zahlungen eine bestehende Unterhaltsverpflichtung               erfüllt wird, nicht der Schenkungsteuer unterliegt.