Die zeitlich befristete Übertragung der Einkunftsquelle "Vermietung und Verpachtung" durch unentgeltliche Bestellung eines befristeten Nießbrauchsrechts ist schenkungssteuerfrei und vom Finanzamt anzuerkennen, wenn dem Zuwendenden, von der Verlagerung der Einkunftsquelle abgesehen, kein weiterer steuerlicher Vorteil entsteht.
Gern berate ich Sie zu den rechtlichen Grundlagen und zur Umsetzung im konkreten Einzelfall.
Der Vorbehaltsnießbrauch ist ein in der Vermögensnachfolgeplanung gängiges Gestaltungsinstrument, insbesondere mit Blick auf eine mögliche Schenkungs- oder Erbschaftsteuerbelastung. In der Situation, dass den minderjährigen Kindern von ihren Eltern ein Nießbrauch an einer vermieteten Immobilie eingeräumt wird (= Zuwendungsnießbrauch) ist nach der Rechtsprechung von einer steuerlich anzuerkennenden Gestaltung auszugehen und nicht von einem sogenannten "Gestaltungsmissbrauch".
Ein Gestaltungsmissbrauch liegt dann nicht vor, wenn das minderjährige Kind als Nießbraucher die ihm zur Nutzung überlassene Immobilie an fremde Dritte vermietet. Denn, so die Rechtsprechung, wenn sich daraus bei einer Gesamtbetrachtung von Eltern und Kindern ein steuerlicher Vorteil ergibt, ist dies die Folge des steuerlich anzuerkennenden Sachverhalts und insofern gesetzlich "vorgesehen".
Es ist unschädlich, wenn die Übertragung der Erträge aus dem Vermietungsobjekt zugleich der Erfüllung einer Unterhaltspflicht dient und über den vorgenannten "Vorteil" hinaus kein weiterer steuerlicher Vorteil entsteht. Die Entscheidung der Eltern, ob sie ihren Kindern Barunterhalt leisten oder ihnen (vorübergehend) eine Einkunftsquelle zuwenden, ist steuerlich grundsätzlich zu beachten. Die zeitlich befristete Einräumung eines Zuwendungsnießbrauchs an einer fremdvermieteten Immobilie zu Gunsten der eigenen Kinder zur Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung stellt eine interessante Option in der Gestaltungsberatung dar, da die unentgeltliche Einräumung eines Nießbrauchs oder anderen Nutzungsrechtes, mit dessen Zahlungen eine bestehende Unterhaltsverpflichtung erfüllt wird, nicht der Schenkungsteuer unterliegt.